Planungsbeschleunigung

  • Vorrangregel für Plangenehmigungsverfahren
  • Frühzeitige Bürgerbeteiligung bei gleichzeitiger Abwehr missbräuchlichen Verhaltens im Verfahren
  • Ersatzneubau von Brücken mit Anpassung an gestiegene Verkehre als Sanierung definieren und so auf Plangenehmigung oder Planfeststellung verzichten
  • Stärkere Verzahnung von Raumordnung und Planfeststellung (inkl. UVP) vorzugweise in der Zuständigkeit nur einer Behörde, um Doppelprüfungen zu vermeiden
  • Gesetzliche Klarstellungen bzw. die Erstellung von standardisierten Richtlinien und Leitfäden für die Baugenehmigungsbehörden, um Verwaltungsentscheidungen zu erleichtern
  • Deutsche Initiativen zur Anpassung der arten- und naturschutzrechtlichen Regeln im EU-Recht und deren nationaler Auslegung
  • Bei Projekten von übergeordneter gesellschaftlicher und volkswirtschaftlicher Relevanz die Schaffung des Baurechtes unmittelbar durch Gesetz ermöglichen und anwenden
  • Wiedereinführung der materiellen Präklusion für das Vorbringen neuer Tatsachen in Verfahren auf Basis nationaler Öffnungsklauseln im europäischen Umweltrecht
  • Stichtagsregelung für wissenschaftliche und technische Erkenntnisse am Ende des Anhörungsverfahrens
  • Einführung einer flexiblen Bundeskompensationsverordnung über die Grenzen der Gemeinden und Kreise hinaus
  • Personalaufbau bei Vorhabenträgern und Genehmigungsbehörden sowie bessere Ausstattung der Verwaltungsgerichte

Planungsbeschleunigung weiter vorantreiben

Nach jahrelangen Bemühungen für mehr Investitionen in Autobahnen und Bundesstraßen ist mittlerweile in vielen Bereichen die Verfügbarkeit baureifer Vorhaben zum Engpass geworden. Planungen, Genehmigungen und Gerichtsverfahren müssen schneller, effektiver und rechtssicher abgewickelt werden, wenn es gelingen soll, den Investitionsrückstau der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland aufzulösen, damit offensiv die Modernisierung der Verkehrswege angepackt und für die Sicherheit und Verfügbarkeit von Straßen und Bauwerken gesorgt wird. Das Planungsrecht mit seinen komplexen Genehmigungsverfahren beschränkt Innovationen und Investitionen. Zudem ist der schnellere Baubeginn ein echtes Konjunkturprogramm, ohne die öffentlichen oder privaten Haushalte zu belasten.

Planungshemmnisse abbauen

Auf Seiten der Vorhabenträger und Genehmigungsbehörden ist das Problem vielschichtig: So wurde lange Zeit vielerorts Personal abgebaut, da die Investitionsmittel fehlten. Zugleich nahm die Komplexität der Vorhaben zu: vielfältige Vorgaben des EU-Umweltrechts, eine Ausweitung der Klagerechte für Umweltverbände bei Abbau von Mitwirkungspflichten (Präklusion), neue Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung, und langwierige Gerichtsverfahren. Langfristig führt kein Weg an einem gezielten Aufbau von qualifiziertem Personal bei den Vorhabenträgern und Genehmigungsbehörden vorbei. Neben der Werbung für Planungsberufe ist insbesondere das Vertrauen von Wirtschaft und Behörden in eine Verstetigung der Investitionslinie im Verkehrsbereich erforderlich, damit in Behörden und Wirtschaft auf Personalzuwachs und Kapazitätserweiterung gesetzt wird.

Potential der Planungsbeschleunigung im nationalen Rechtsrahmen

Auch in der Öffentlichkeit wächst zunehmend die Einsicht: Planung und Genehmigung von Bauvorhaben in der Infrastruktur dauern zu lange und müssen beschleunigt werden. Hierzu sind die eingeführten Gesetze zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren fortzuschreiben und zu ergänzen.

Im gerichtlichen Klageverfahren müssen für die Frist zur Begründung der Klage klare, eindeutige und abschließende Tatbestände geschaffen werden, damit nicht durch wiederholtes Vorbingen neuer Tatsachen und Beweismittel eine taktische Verzögerung des Prozesses erreicht werden kann. Unbestimmte Rechtsbegriffe erhöhen nur die Rechtsunsicherheit durch Schaffung von Revisionsgründen, stellen einen erhöhten Begründungsaufwand der gerichtlichen Ermessensentscheidung dar und führen zu einer Zersplitterung der Rechtsprechung nach einzelnen Bundesländern.

Baurecht EU-rechtskonform durch Maßnahmengesetz auch für die Straße erproben

Straßenbauprojekte von herausgehobener gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Bedeutung, auch außerhalb der Strukturförderung der Kohlegebiete, könnten per Gesetz demokratisch legitimiert und parlamentarisch kontrolliert werden. Es ist nicht einzusehen, warum diese Möglichkeit für alle sonstigen Verkehrsträger eröffnet wird, für Straßen aber auf diese wichtigen Erfahrungswerte verzichtet wird.

Das bewährte Instrument der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sollte weiter ausgebaut werden. Eine schnellere Realisierung dieser in der Summe gesamtwirtschaftlich sehr vorteilhaften Vorhaben lässt einen hohen Nutzen für die Gesellschaft erwarten, weshalb ein verkürzter Rechtsweg gerechtfertigt erscheint.

Autobahnbrücken stellen einen besonders sensiblen Teil der Fernstraßeninfrastruktur dar und es besteht ein großer Bedarf an Sanierung und Erneuerung, um Sicherheit und Verfügbarkeit der Straße für die Zukunft zu gewährleisten. Bundesweit werden knapp 12 Prozent der Brückenbauwerke an Bundesfernstraßen als „nicht ausreichend“ bzw. „ungenügend“ eingestuft und gelten somit als dringend sanierungsbedürftig. Hierbei stellt der Ersatzneubau von Brücken einen wesentlichen Teil des Sanierungsbedarfs dar, wobei es zweckmäßig war, dies nicht als Neubau, sondern als Instandsetzung in § 17 FStrG neu zu regeln. Durch diesen Verzicht auf Planerfordernisse können personelle Kapazitäten in den Planungs- und Genehmigungsbehörden für andere Projekte frei gemacht werden. Angesichts des sich weiter verschlechternden Zustandes der knapp 40.000 Brücken im Bundesfernstraßennetz sollte der Verzicht auf ein Planerfordernis auch bei einer Anpassung an die gestiegenen Verkehre, z. B. durch eine weitere Fahrspur, möglich gemacht werden.

Änderungen der EU-rechtlichen und nationalen Regelungen

Umwelt– und Naturschutzrecht werden seit zwei Jahrzehnten durch europäische Richtlinien geprägt. Für Bauvorhaben im Infrastrukturbereich sind hier besonders die Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL), die Vogelschutzrichtlinie und die Richtlinie zur Umwelt-Verträglichkeitsprüfung (UVP-RL) zu nennen. Kritisch ist zum Beispiel der Verzicht auf eine Stichtagsregelung anzusehen, so dass Arten, die sich nach der Genehmigung des Projektes ansiedeln, zu einem Baustopp und erneuten umweltrechtlichen Prüfungen führen können. Neutrale Instanzen könnten durch Auslegungshilfen die Gerichte und alle anderen Beteiligten dabei entlasten, eigene Interpretationen der Regelwerke vorzunehmen. Auf Ebene der EU und in Deutschland muss ein Prozess in Gang gesetzt werden, der die rechtlichen Grundlagen und die Umsetzungsvorschriften des grundsätzlich berechtigten Arten- und Flächenschutzes einer regelmäßigen, an wissenschaftlichen Standards ausgerichteten Überprüfung unterzieht. Neuen Auflagen an einer Stelle werden nicht von Entlastungen an anderer Stelle begleitet.